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Das Hilfswerk von GiL!



Wir helfen vor Ort!
Für jede durchgeführte Veranstaltung von Gil spenden wir 20,00 € an das

private Hilfswerk Ajuda
Mit diesem Hilfswerk unterstützen wir Menschen in Brasilien mit Essen, Kleidung & Sachgegen-
ständen. Ferner unterstützen wir Organsisationen wie. z.b.das Hilfsprojekt ABEAC mit Geldspenden.
Sollten Sie Spielzeug oder Bekleidung für Kinder haben – senden Sie uns diese bitte zu.
2010 geht ein Container nach Salvador Bahia.
GIL & seine Team`s danken vorab für ihre Hilfe!

Oktoberfest

Danke

AGB Gil-Brasil

Vertragsbedingungen der Gil Brasil Ltda.
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )

1. Gage & Haftung & Rabatte
Die Gage ist unmittelbar vor Auftritt an den Auftragnehmer oder eine vom Auftragnehmer beauftragte Person in Bar ( Bargeld ) vom Auftraggeber auszuzahlen Der Auftraggeber ist nicht berechtigt irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet persönlich für die Erfüllung dieses Vertrages. Bei Veräußerung des Veranstaltungsortes ist der Auftragnehmer unverzüglich von diesem Umstand zu benachrichtigen. Der geschlossene Vertrag wird vom neuen Besitzer übernommen und behält seine Gültigkeit. Der für den Auftraggeber Unterzeichnende, sollte der Auftraggeber nicht persönlich unterzeichnen, bürgt mit seiner Unterschrift gleichzeitig persönlich für die Einhaltung des sich für den Auftraggeber aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
Der Auftragnehmer gewährt bei Vorauszahlung nachfolgende Rabatte: 2 Wo.vor VA.= 2 % – 3 Wo.vor VA.= 3 % – 4 Wo.vor VA.= 4 % – 5 Wo.vor VA.= 5 %
(Bitte beachten Sie das Überweisungen bis zu einer Woche dauern können!)
Werden Sunshine Punkte gegen Gutschriften eingetauscht muss dieses spätestens beim Vertragsabschluß vom AG angezeigt werden.
2. Steuer & Gemma Gebühren
Der Auftragnehmer kommt für seine Steuern selbst auf. Bei der Verpflichtung von ausländischen Künstlern geht die Ausländersteuer zu Lasten des Auftraggebers. Alle anfallenden Gemma Gebühren bzw. Veranstaltungsbedingte Zusatzsteuern gehen zu Lasten des Auftraggebers. Umsatzsteuer – soweit nicht anders vereinbart – gilt die Drittlandregelung. Leistungen, soweit anfallend, bzgl. Künstlersozialversicherung sind vom Auftraggeber abzuführen.
3. Auftritt & Anlage
Der Auftragnehmer ist in Ausgestaltung und Darbietung seines Programms frei. Art und Charakter der Darbietung sind dem Auftraggeber bekannt. Weisungen des Auftraggeber oder eines Dritten unterliegt der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber trägt Sorge für saubere, ordentliche, mit ausreichender Sitzgelegenheit und Spiegeln ausgestattete und im Winter beheizten Umkleideräume.
4.Werbemittel
Sind Werbemittel in Form von Plakaten vereinbart so erhält der Auftraggeber die vereinbarte Menge nach Eingang des gegengezeichneten Engagementsvertrages übersandt. Alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Fotos/Werbemittel dürfen nur mit Quellenangabe veröffentlicht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer jeweils 2 Musterexemplare zur Verfügung zu stellen. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich nicht gestattet Werbemittel/Fotos/Logos/Layouts etc.zu verkaufen bzw.damit zu handeln. Alle Merchandising Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Bei Zuwiderhandlung von seiten des Auftraggeber gilt eine Vertragsstrafe in Höhe der im Engagementvertrages vereinbarten Gage multipliziert mal Zehn als vereinbart.
5.Übernachtung / Hotelpauschale
Der Auftraggeber trägt Sorge für die Reservierung der Hotelzimmer der gehobenen Klasse inkl.TV/WC/Dusche/Catering. Bei Verpflichtung mit Hotelübernachtung gilt Frühstück und 1 warme Mahlzeit je Person und Veranstaltungstag im reservierten Hotel als vereinbart .Der Auftraggeber garantiert für die Qualität des Hotels.Wird eine Hotel Pauschale vereinbart beträgt diese z.Z.35,00 Euro je Akteur + 1 Begleitperson.
6. Verzehr
Ausreichende Getränke ( mindestens 50,00 Euro ) je Person und 1.warmes Essen ( kein Fast Food ) für den Auftragnehmer und der von ihm beauftragten Akteure/Dekorateure/Toumanager/Mitarbeiter und vorab auf Gästeliste eingeladene werden vom Auftraggeber gestellt.
7. Mitschnitt
Der Auftraggeber und andere Personen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers von den Darbietungen keinen Mitschnitt auf Ton- oder Filmträgern vornehmen oder Film- oder Fernsehsendungen durchführen oder durchführen lassen.
8. Medieneinsatz
Sofern der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vertretenden Personen für den Termin des vereinbarten Auftrittes eine Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen benennt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer zu dem genannten Zweck aus diesem Vertrag zu entlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber dieses spätestens drei Tage vor dem in diesem Vertrag festgelegten Auftrittszeitpunkt anzuzeigen.
Zu einer Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages ist der Künstler verpflichtet.
Ort und Zeitpunkt einer Ersatzveranstaltung können nur im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
9.Gagengeheimniss – Vertrag- und Ausfallstorno & Event Rücktritts Versicherung
Der Auftraggeber verpflichtet sich keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.
Bei Zuwiederhandlung zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die unter Punkt 10 aufgeführte Konventionalstrafe. Der Vertrag wurde mündlich geschloßen und ist somit rechtsverbindlich. Das Vereinbarte wird schriftlich festgehalten. Sollte dieser Vertrag gemäß mündlicher Vereinbarung nicht unterschrieben werden, so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500,00 Euro zzgl.MwSt.erhoben.Wird die Veranstaltung vom Auftraggeber storniert so fallen nachfolgend aufgeführte Stornogebühren an: Zahlung 100 % der vereinbarten Gage Ohne Event Rücktritts Versicherung
Hat der Auftraggeber eine Event Rücktrittsversicherung abgeschlossen so kann die Veranstaltung ( V.A.) ohne Angabe von Gründen wie folgt storniert werden: bis 22 tage vor V.A. zu 100 % – 21 – 15 Tage vor V.A. gegen Kostenübernahme von 20 % der vereinbarten Gage – 14 – 10 Tage vor V.A. gegen Kostenübernahme von 30 % der vereinbarten Gage – 9 – 6 Tage vor V.A. gegen Kostenübernahme von 40 % der vereinbarten Gage – 5 Tage vor V.A. gegen Kostenübernahme von 50 % der vereinbarten Gage und einen Ersatztermin innerhalb von 6 Wochen.
10. Konventionalstrafe
Als Konventionalstrafe wird gegenseitig für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung die laut dem Vertrag zu zahlende Gage vereinbart.Weitere Schadensersatzansprüche sind damit ausgeschlossen mit Ausnahme etwaiger dem Auftragnehmer durch die Vertragsverletzung entstandener Reisekosten und Spesen.
11. Risiko
Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Dieses gilt insbesondere für vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Dekorationsmittel & Sachgegenstände. Die Haftung des Auftraggeber beginnt ab dem Zeitpunkt an dem sich die Gegenstände auf dem Betriebsgelände bzw. in denen vom Auftraggeber angewiesenen Räumlichkeiten befinden.Die Haftung des Auftraggebers schließt Diebstahl – Beschädigung – Zerstörung und den daraus entstandenen Schäden an denen vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Dekorationen/Sachgegenständen und zusätzliche Schäden in oder am Veranstaltungsort mit ein.Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen das beim Auf- und Abbau der Dekorationen eine Person zugegen ist die die Anzahl angebrachter Dekorationsgegenstände überprüft. Sollte dieses Person beim Abbau nicht anwesend sein gelten die vom Auftragnehmer ermittelten Zahlen als vom Auftraggeber akzeptiert. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Veranstaltung durchzuführen. Bei Ereignissen die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, gelten die gesetzlichen Bedingungen.
12.Ausfall
Entfällt der Auftritt durch Absage des Auftraggebers oder aus einem anderen Grund wird innerhalb 7.Tagen ein Ersatztermin benannt.Sollte kein Ersatztermin zustande kommen zahlt der Auftraggeber die im Engagementvertrag aufgeführten Beträge inkl.Umsatzsteuer und zzgl.10 % Schadensersatz. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen.
13. Krankheit
Kann der Auftragnehmer oder eine für den Auftragnehmer tätige oder vermittelte Person infolge von Krankheit die Vertragsleistung nicht erbringen, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesem die Erkrankung durch ärztliches Attest spätestens nach 7.Tagen nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch ausdrücklich neue Vereinbarung zustande.
14. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Sollten vom Auftraggeber schriftliche Veränderungen an dem Vertrag vorgenommen werden, so bedürfen diese in jedem Fall der Zustimmung/Gegenzeichnung des Auftragnehmer.
15.Rechtsbeziehungen
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen nationalem Recht. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen wird eine angemessen Regelung gefunden, die dem Willen der Vertragsparteien sowie dem Zweck und Sinn des Vertrages entsprechen würde, sofern Sie beim Abschluß dieses Vertrages die Frage bedacht hätten. Ist der Vertragstext in eine Fremdsprache übertragen worden, so ist bei Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ausschließlich der deutsche Vertragstext maßgebend. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB. Sollten Änderungen an dieses AGB vorgenommen werden bedürfen sie in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Ohne schriftliche Zustimmung ist der Vertrag außer Kraft gesetzt mit Ausnahme der in § 9 aufgeführten Bearbeitungsgebühr.
16.Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das am Wohnort des Auftragnehmers zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.


Gil Leverkusen